Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage der geschätzten Investitionsaufwendungen sowie der Entgeltbelastungsberechnung gemäß Nummer 4.4.1 als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung erfolgen.
Veränderungen in der Entgeltbelastung nach der Bewilligung bleiben unberücksichtigt; Nachbewilligungen sind ausgeschlossen.
Anstelle von Landesdarlehen können auch Darlehen aus dem Zinszuschussprogramm gewährt werden. Das Land trägt die Zinsen in voller Höhe für das Fremdkapital, das der Maßnahmeträger anstelle von Darlehen aufnimmt. Die jeweiligen Darlehensbedingungen werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium mit den Kreditinstituten vereinbart. Die Zahlstellenfunktion zur Abwicklung der Zins- und Tilgungsleistungen erfolgt durch das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium.
Soweit Zuwendungen als Darlehen je Maßnahme bis zu insgesamt 300.000 EUR vorgesehen sind, kann das Darlehen in einen äquivalenten Zuschuss (entsprechend dem gewährten Subventionsvorteil) umgewandelt und entsprechend bewilligt werden. Sofern in diesen Fällen zugleich bereits ein Zuschuss vorgesehen ist (hoher EGB I oder Bonusförderung), erfolgt eine Zusammenfassung als Zuschuss.
Äquivalente Zuschüsse
Maßgeblich für die Umwandlung ist der sich ergebende Darlehensbetrag für die gesamte Investition.
ZZ-Programm
Darlehen aus dem Zinszuschussprogramm werden nur kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden (KomZG) gewährt. Eine Zuwendung an Unternehmen in der Rechtsform einer AöR scheidet aus.
Zur Auszahlung: Siehe ➥6.4.1