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5.1.1 Wasserversorgung (Förderbereich 2.1)

Belastungsabhängige Regelförderung

Für Maßnahmen der Wasserversorgung werden Zuwendungen grundsätzlich in Form von Darlehen gewährt. Die Darlehen sind zinslos und mit 3 v.H. jährlich nach zwei tilgungsfreien Jahren zu tilgen.

Die Höhe beträgt ab einem jährlichen Entgeltbedarf (EGB I)

von mehr als 2,30 EUR/m³: 30 v.H. Darlehen

von mehr als 2,60 EUR/m³: 50 v.H. Darlehen

von mehr als 2,90 EUR/m³: 70 v.H. Darlehen

von mehr als 3,20 EUR/m³: 60 v.H. Darlehen zuzüglich 20 v.H. Zuschuss

von mehr als 3,50 EUR/m³: 50 v.H. Darlehen zuzüglich 30 v.H. Zuschuss

Zuschüsse

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.04.2000 – I R 12/98 sind zweckgebundene Zuschüsse, die eine Gemeinde für Investitionen im Bereich gemeindlicher Wasserversorgung enthält, durch den Betrieb gewerblicher Art Wasserversorgung veranlasst und grundsätzlich gewinnwirksam zu erfassen.

Daraus ergibt sich für die Förderung:

  • Zweckverbänden mit Teilfunktion (es werden ohne Versorgung des Endkunden nur Teilleistungen durchgeführt) werden Zuschüsse nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft zukünftig nur gewährt, wenn diese von den Trägern des Zweckverbandes einzeln beantragt und nach Eingang der Zuschüsse von den Trägern in Form einer Einlage an den Zweckverband weitergereicht werden, um den Anforderungen des § 23 Abs.3 Satz 5 EigAnVO zu genügen.

Die Zuwendungsbescheide werden mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen.

  • Bei Zweckverbänden mit Vollfunktion (die gesamte Aufgabe der Wasserversorgung wird wahrgenommen) scheidet eine Zuwendung an die Mitglieder des Zweckverbandes aus, da diese nicht Aufgabenträger sind.

Steuerrechtlich ist hier eine ertragswirksame Vereinnahmung der Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand durch den Zweckverband notwendig.

Damit gleichzeitig aber auch ein Auseinanderfallen von handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Bilanzierung vermieden wird, kann von der Ausnahmeregelung nach § 23 Abs.3 Satz 5, letzter Halbsatz Gebrauch gemacht werden.

Es wird empfohlen, die Kapitalzuschüsse unmittelbar zur Reduzierung der Entgeltsbelastung einzusetzen und damit eine steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden.

Der Darlehenssatz erhöht sich jeweils um 5 v.H.

  • für Maßnahmeträger (Benchmarking-Bonus), wenn diese in den letzten drei Jahren vor Antragstellung an dem landesweiten Leistungsvergleich (Benchmarking Wasserwirtschaft) teilgenommen haben und damit in besonderem Maße bemüht sind, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern,

    Benchmarking

    Der Benchmarking-Bonus gilt für die Teilnehmer der 6. Runde (landesweiter Vergleich, nicht Prozessbenchmarking) bis zum 30.06.2023. Er muss nicht gesondert beantragt werden, da die Teilnehmer in MIP-Förderung hinterlegt sind.

    Durch zeitliche Verschiebung der 7. Erhebungsrunde wird die Frist für Teilnehmer der 6. Erhebungsrunde bis zum 30.07.2024 verlängert.

  • für Maßnahmen die durch interkommunale Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträgern umgesetzt und gemeinsam anteilig finanziert werden.
    Soweit der Entgeltbedarf (EGB I) unterhalb von 2,30 EUR/m³ liegt, kann bei diesen Maßnahmen abweichend von Nummer 4.4.1 ein Darlehen von 30 v.H. gewährt werden.

    Interkommunale Zusammenarbeit

    Der Bonus wird nicht für eine Zusammenarbeit innerhalb eines Zweckverbandes gewährt. Der Bonus wird nur für Baumaßnahmen gewährt, die von mindestens 2 Maßnahmeträgern durch Baukostenzuschüsse finanziert werden. Für Baumaßnahmen, die dem Anschluss einer bisher außerhalb eines Zweckverbandes liegenden Gebietskörperschaft dienen, kann der Bonus gleichfalls gewährt werden

Belastungsunabhängige Bonusförderung

Sofern Maßnahmen der Wasserversorgung in besonderem Maße dazu beitragen, wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen, können unabhängig von der Regelförderung Zuschüsse gewährt werden:

  • „KLIMA-Bonus“
    • für geeignete Energieeffizienz-Maßnahmen der Wasserversorgungsinfrastruktur, mit denen der spezifische elektrische Gesamtverbrauch maßgeblich verringert bzw. die Eigenenergieerzeugung als integraler Bestandteil der Wasserversorgungsinfrastruktur maßgeblich gesteigert wird. Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss dabei mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen.
      Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Fördereffizienz der gewährten Zuwendung für den Klimaschutz (bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren)

CO2-Effizienz größer gleich 150 EUR/t CO2 15 v.H. Zuschuss
CO2-Effizienz größer 100 und kleiner 150 EUR/t CO2 20 v.H. Zuschuss
CO2-Effizienz kleiner gleich 100 EUR/t CO2 25 v.H. Zuschuss

  • Die zuwendungsfähigen Kosten sind für diesen Bonus im Einzelfall für die jeweils maßgeblichen energierelevanten Anlagenteile abzugrenzen.

    Energieeffizienzmaßnahmen

    Für die Gewährung des Klima-Bonus kommen nur unmittelbare Effizienzmaßnahmen wie z.B. Austausch von Pumpen, Aggregaten, Maschinen mit geringerem Energiebedarf etc. in Betracht. Mittelbar entstehende Energieeinsparungen durch veränderte Leitungsführung, Vermeidung von Pumpenergie etc. bleiben außen vor.

    Bagatellgrenze

    Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen.
    Für Maßnahmen zur Energieeinsparung ist die Überschreitung dieses Schwellenwertes für jede zur Förderung beantragte Maßnahme nachzuweisen. Gleichartige, zeitgleich geplante Maßnahmen (z.B. Umrüstung von Pumpen in zwei Pumpwerken oder Nachrüstung von Hochbehältern mit PV-Anlagen) können in einer MIP-Nummer zusammengefasst werden um das Überschreiten der Bagatellgrenze zu erreichen.
    Für Maßnahmen zur Eigenenergieerzeugung kann der Nachweis der Überschreitung dieses Schwellenwertes für die jeweils zur Förderung beantragte Maßnahme entfallen, wenn der Maßnahmeträger diesen Schwellenwert bereits bei einer anderen zur Förderung beantragten Maßnahme nachweislich erreicht hat.

    CO2-Effizienz

    Für die Bestimmung der CO2-Effizienz ist die Höhe der zu gewährenden Klima-Boni in Relation zu den über einen Zeitraum von 20 Jahren reduzierten CO2-Emissionen maßgeblich (Faktor CO2-Emissionsfaktor für den Strommix in Deutschland UBA 0,42 (2022)).

    Beispiel PV Anlage:

    90.000 kWh/a
    1.800.000 kWh/20 a
    684.000 kg CO2
    684 t CO2

    IVK 250.000 EUR
    Klima-Bonus 25%, erforderliche CO2-Effizienz < 100 EUR/tCO2
    25% von 250.000=62.500 EUR
    62.500/684=91 EUR/t CO2 < 100 EUR/t CO2

  • für neue Trinkwasser-Verbundleitungen zu anderen Maßnahmenträgern zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Wasserknappheit:
    <tab> - 20 v.H. Zuschuss
  • „KRITIS-Bonus“
    • für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Wasserversorgung (z.B. Notstromaggregate, Fernüberwachung, IT-Sicherheit), die auf der Grundlage von Gutachten nach Ziffer 2.3 zur Umsetzung kommen

<tab><tab><tab> - 15 v.H. Zuschuss

<tab><tab><tab> - 20 v.H. Zuschuss für Unternehmen mit gültiger TSM-Bestätigung

KRITIS-Bonus

Der Bonus kommt für alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen in Betracht, die nachweislich (Gutachten) zur Erhöhung der Sicherheit beitragen. Als Gutachten können auch die Ergebnisse der Teilnahme am Benchmarking-Modul Notfallvorsorge gewertet werden.

Soweit die für eine Maßnahme gewährte Zuwendung insgesamt einen Wert von 25.000 EUR Zuschuss (äquival. Zuschuss) nicht überschreitet, ist eine gutachterliche Bestätigung entbehrlich. Für beantragte Zuwendungen > 25.000 EUR (Zuschuss/äqu. Zuschuss) muss die Erforderlichkeit der Maßnahme und die erreichbare Verbesserung der Sicherheit gutachterlich bestätigt werden bzw. die Zuwendung wird ohne Nachweis auf 25.000 EUR Zuschuss (äquival. Zuschuss) begrenzt.

Folgende Angaben sind dazu erforderlich:

Beschaffung Notstromaggregate

  1. Welche kritischen Anlagen/Geräte sollen notfalls mit mobilen Notstromaggregaten versorgt werden?
  2. Ist sichergestellt, dass ausschließlich die für den Notbetrieb vorgesehenen Verbraucher der kritischen Bereiche an die Notstromversorgung angeschlossen sind?
  3. Wurden die kritischen Bereiche, die im Krisenfall mit Strom versorgt werden müssen, identifiziert?
  4. Gibt es einen Wartungsplan, nachdem alle Notstromaggregate regelmäßig gewartet werden?
  5. Wurde der Gesamtenergiebedarf zur Aufrechterhaltung der kritischen Bereiche ermittelt?
  6. Wurde festgelegt, für welchen Zeitraum die kritischen Bereiche mit Notstrom versorgt werden sollen?
  7. Sind geeignete Einspeisepunkte festgelegt?
  8. Kann eine ausreichende Menge Kraftstoff für die festgelegte Betriebsdauer(mindestens 72 h) der Notstromversorgung vorgehalten werden? Gibt es Verträge mit Lieferanten, die Betriebsmittel für die Notstromaggregate liefern?

Beschaffungen Prozessleitsysteme

  1. Wird eine redundante Datensicherung vorgenommen?
  2. Werden Daten an verschiedenen Orten vorgehalten?
  3. Ist die mit dem Internet geknüpfte Computeranlage durch eine professionelle Firewall gesichert?
  4. Besteht im Rahmen der Prozesssteuerung (SCADA-System) eine Verbindung zum Internet?
  5. Werden durch die vorgesehene Maßnahme die Standards des IT-Grundschutzes des BSI (IT-Grundschutzkatalog) eingehalten? Insbesondere BSI Umsetzungshinweise zum Baustein: IND.1 Prozessleit- und Automatisierungstechnik
    • a) Schutz vor Schadprogrammen
    • b) Dokumentation der OT-Infrastruktur
    • c) Entwicklung eines geeigneten Zonenkonzepts
    • d) Änderungsmanagement im OT-Betrieb
    • e) Restriktiver Einsatz von Wechseldatenträgern und mobilen Endgerät
    • f) Monitoring, Protokollierung und Detektion sicherheitsrelevanter Ereignisse
    • g) Notfallplanung
  6. Sind Prozesssteuerung und Sicherheitssysteme (Alarmanlage, Videoüberwachung) voneinander getrennt?
  7. Existiert eine redundante, örtlich getrennte Prozesssteuerung?

KRITIS-Maßnahmen sind als gesonderte MIP-Maßnahmen (neue Maßnahmenart 1.5/2.2.9) zu beantragen.

TSM-Bestätigung

Gültige TSM-Bestätigungen sind in den Stammdaten der Maßnahmeträger hinterlegt.

KRITIS-Bonus

Kernszenarien der Risikobetrachtung sind die Szenarien großflächiger länger andauernder Stromausfall, Cyberangriff auf die Wasserversorgung, Zerstörung/Ausfall einer Anlage mit hoher Kritikalität (z.B. Wasserwerk, Hochbehälter) unter Berücksichtigung von Extremwetterereignissen.

Der KRITIS-BONUS wird gewährt in Anlehnung an die Empfehlungen des BBK für

  • Schaffung zusätzliches Speichervolumen (Neubau oder Erweiterung)
  • Zusätzliche Wassergewinnungsanlagen
  • Reaktivierung bestehender Wassergewinnungsanlagen
  • Beschaffung Notstromaggregate, vorbereitende Maßnahmen
  • Maßnahmen der IT-Sicherheit

wird nicht gewährt für

  • Neubau von Förderleitungen zwischen vorhandenen Hochbehältern
  • Anpassungsmaßnahmen im Leitungssystem, an Hochbehältern
  • Pumpanlagen
  • Druckerhöhungsanlagen

Eine gleichzeitige Anwendung von Kristis-Boni und Klima-Boni für Verbundleitungen kommt nicht in Betracht.

Für Maßnahmen zum Erhalt von historisch bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Anlagen bis zu 90 v.H. Zuschuss, begrenzt auf einen Höchstwert von 75.000 EUR.

Förderung nach Wassersicherstellungsgesetz

Sofern aus dem Förderprogramm des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe / ADD Zuwendungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz aus dem Konjunkturpaket der Bundesregierung auf dem Wege eines Verpflichtungsbescheides geleistet werden, erfolgt eine Kumulierung mit beantragten Fördermitteln der Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland Pfalz nur soweit, als ein Eigenanteil von mindestens 15% verbleibt. Dabei werden gewährte Darlehen in äquivalente Zuschüsse umgerechnet, um die Gesamtzuwendungsleistung Bund/Land zu bestimmen.

Sonderförderprogramm Resiliente Wasserversorgung

Fördervoraussetzung: Beitritt zum Pakt Resiliente Wasserversorgung durch Anmeldung zur Standortbestimmung Notfallvorsorge auf der Plattform Fa. Aquabench ( https://www.wasserbenchmarking-rp.de/notfallvorsorge/ )

Sonderförderung KLIMA-Bonus

Der KLIMA-Bonus nach Ziffer 5.1.1 für von 20% Zuschuss für neue Trinkwasser-Verbundleitungen zu anderen Maßnahmenträgern zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Wasserknappheit kann wie folgt erhöht werden:

+30 % = neu 50 % für Investitionskosten je Maßnahmeträger bis 2,0 Mio. EUR,

+25 % = neu 45% für Investitionskosten je Maßnahmeträger von 2,0- 5,0 Mio. EUR,

+20 % = neu 40% für Investitionskosten je Maßnahmeträger über 5,0 Mio. EUR (*

Sonderförderung KRITIS-Bonus

Der KRITIS-Bonus nach Ziffer 5.1.1 für von 15% Zuschuss bzw. 20% Zuschuss für TSM zertifizierte Unternehmen für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Wasserversorgung kann wie folgt erhöht werden:

+30 % = neu 45 / 50% für Investitionskosten je Maßnahmeträger bis 2,0 Mio. EUR,

+25 % = neu 40 / 45% für Investitionskosten je Maßnahmeträger von 2,0 - 5,0 Mio. EUR,

+20 % = neu 35 / 40% für Investitionskosten je Maßnahmeträger über 5,0 Mio. EUR (*


Neben den bereits unter 5.1.1 angesprochenen Maßnahmen sind auch folgende Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz förderfähig.

  • Schaffung von Redundanzen durch zusätzliches verbundrelevantes Speichervolumen zur gemeinsamen Nutzung durch mehrere Maßnahmenträger (Neubau oder Erweiterung)
  • Zusätzliche Kapazität in Wassergewinnungsanlagen
  • Reaktivierung bestehender Wassergewinnungsanlagen
  • Bau von Übergabeeinrichtungen zwischen Maßnahmeträgern
  • Pumpstationen zur Ersatzwasserversorgung in andere Versorgungsnetze


Nicht KRITIS-BONUS-förderfähig sind (mit Ausnahme der Verbundleitungen zu einem anderen Maßnahmenträger, siehe KLIMA-Bonus) der Leitungsbau innerhalb des Versorgungsgebieten eines Maßnahmeträgers.

*)Hinweis: Hier erfolgt mit dem Großinvestitionsbonus nach Ziffer 4.4.1 FÖRIWWV entgeltabhängig bereits eine Aufstockung um 10 – 25 v.H. Zuschuss.

mip/5/5_1_1.1710426441.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/03/14 15:27 von admin
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