5.1.12 Modellvorhaben, Pilotprojekte, Sondermaßnahmen (Förderbereich 2.12)

<tab> bis zu 90 v.H. Zuschuss

Die Höhe der Förderung richtet sich nach

  • der wasserwirtschaftlichen und strukturpolitischen Bedeutung,
  • der Qualität des Gesamtkonzeptes,
  • der Übertragbarkeit der Ergebnisse,
  • dem innovativen Ansatz,
  • der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmeträgers.

Sofern an der Umsetzung der Maßnahme ein außerordentliches Landesinteresse besteht und die Maßnahme anders nicht zu realisieren ist, kann in besonderen Einzelfällen ein 100 v.H. Zuschuss gewährt werden.

Für zeitlich befristete Sonderförderprogramme (z.B. Trinkwasserbrunnen, Benchmarking, Hochwasserschäden etc.) kann die Bewilligungsbehörde die Dauer, Art und Höhe der Förderung gesondert durch einen entsprechenden Erlass festlegen.

Sonderförderprogramm „Öffentliche Trinkwasserbrunnen“

  • Festbetragsförderung 4.000 EUR je Trinkwasserbrunnen; Förderung bis zu 8.000 Euro möglich
  • Regelmäßig 2 Brunnen je Kommune (VG/Stadt) - Einzelfallentscheidung!
    Z.B: Verbandsgemeinden, die Trinkwasserbrunnen in verschiedenen Ortsgemeinden aufstellen
    und eine gut frequentierte öffentliche Lage mit hinreichender Trinkwasserabgabe gesichert ist.
  • Vorlage der Aktualisierungsanträge, wenn Maßnahme abgeschlossen ist und Kosten abschließend bekannt sind.
  • Antragstellung ganzjährig, keine Baumaßnahme, kein vereinfachter VN, keine kommunalaufsichtliche Stellungnahme erforderlich.
mip/5/5_1_12.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/23 17:39 von admin
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