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Belastungsabhängige Regelförderung
Für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung werden Zuwendungen grundsätzlich in Form von Darlehen gewährt. Die Darlehen sind zinslos und mit drei v.H. jährlich nach zwei tilgungsfreien Jahren zu tilgen.
Die Höhe beträgt ab einem jährlichen Entgeltbedarf (EGB I)
von mehr als 170,00 EUR/E: 30 v.H. Darlehen
von mehr als 200,00 EUR/E: 50 v.H. Darlehen
von mehr als 230,00 EUR/E: 70 v.H. Darlehen
von mehr als 260,00 EUR/E: 60 v.H. Darlehen zuzüglich 20 v.H. Zuschuss
von mehr als 300,00 EUR/E: 50 v.H. Darlehen zuzüglich 30 v.H. Zuschuss
Dabei erhöht sich der Darlehenssatz jeweils um 5 v.H.
Soweit der Entgeltbedarf (EGB I) unterhalb von 170 EUR/E liegt, kann bei diesen Maßnahmen abweichend von Nummer 4.4.1 ein Darlehen von 30 v.H. gewährt werden.
Interkommunale Zusammenarbeit
Der Bonus wird nicht für eine Zusammenarbeit innerhalb eines Zweckverbandes gewährt. Der Bonus wird nur für Baumaßnahmen gewährt, die von mindestens 2 Maßnahmeträgern durch Baukostenzuschüsse finanziert werden.
Belastungsunabhängige Bonusförderung
Sofern Maßnahmen der Abwasserbeseitigung in besonderem Maße dazu beitragen, wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen, können unabhängig von der Regelförderung Zuschüsse gewährt werden:
WRRL-Bonus
Der WRRL-Bonus kommt nur für die in der Förderrichtlinie unter Ziffer ➥5.1.2 aufgeführten 4 Maßnahmentypen in Betracht. Eine Ausnahme gilt für Schrägklärer (Lamellenklärer). Der Feinstoffrückhalt dieser Systeme hat bei der Mischwasserbehandlung eine Wirkung, die zu 50% vergleichbar derjenigen von Retentionsbodenfilter angenommen werden kann. Insoweit kann hier bedarfsweise der Bonus hälftig zur Anwendung kommen.
Sonstige Maßnahmen können auch bei positiver Wirkung auf die Gewässer nicht von dem WRRL-Bonus profitieren.</wrap>
Die Höhe beträgt:
<tab>Der Fördersatz kann um weitere 10 v.H. Zuschuss erhöht werden, wenn die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Betriebs- bzw. Jahresmittelwerte durch die Maßnahme um mehr als 30 v.H. unterschritten werden.
Sonder-WRRL-Bonus für P-Eliminierung
Gewässer mit hohen Phosphoreinträgen (P1- Gewässer)
Pgesamt-Jahresmittelwerte (Mindestzielwerte) sollen unterschritten werden, vgl. Rundschreiben vom 10.01.19 Zeitlich gestaffelter Sonderbonus (ergänzend zum WRRL-Bonus).
Für den Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages einer Baumaßnahme maßgeblich. Die bloße Maßnahmenplanung stellt nicht den Beginn des Vorhabens dar. Der Zusatzbonus beträgt danach letztmalig für das Jahr 2022 +10%
| WRRL-Bonus für Spurenstoffe EW | Höchstwert Bonus |
|---|---|
| 10.000 | 550.000 € |
| 15.000 | 650.000 € |
| 20.000 | 750.000 € |
| 25.000 | 875.000 € |
| 30.000 | 950.000 € |
| 40.000 | 1.100.000 € |
| 50.000 | 1.250.000 € |
| 100.000 | 2.000.000 € |
| 200.000 | 3.500.000 € |
| 300.000 | 5.000.000 € |
| 400.000 | 6.500.000 € |
KLIMA-Bonus siehe Kap. 5.1.1
KRITIS-Bonus siehe Kap. 5.1.1
Eine gleichzeitige Anwendung von Boni kommt nicht in Betracht. Die zuwendungsfähigen Kosten sind im Einzelfall für die jeweils maßgeblichen Anlagenteile abzugrenzen.
Zuwendungsfähige Kosten WRRL-Bonus (Phosphor)
Zuwendungsfähige Kosten „Klima-Bonus“:
Voraussetzung Einsparung/Erzeugung >10.000 kg CO2
Zuwendungsfähige Kosten:
Der Energiebonus wird nur auf diejenigen zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt, der zur Verbesserung der Energieeffizienz bzw. Erhöhung der Eigenenergieerzeugung beiträgt. Insofern sind die maßgeblichen Positionen des Kostenplans von Positionen, die keinen entsprechenden Beitrag leisten, abzugrenzen.
Soweit sich im Einzelfall durch Kombination von Darlehen und Zuschüssen eine Zuwendung mit einem Fördersatz von mehr als 100 v.H. ergibt, wird der vorgesehene Darlehensanteil entsprechend reduziert.
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.2 können Zuwendungen nur als Zuschüsse bis zu 50 v.H. erhalten.
Energieboni – Beihilferechtliche Fragen
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Stromerzeugungsanlagen können nur die Kosten einer Anlagengröße angerechnet werden, soweit sich diese am Eigenstromverbrauch (Jahresdurchschnitt) ausrichtet. Darüberhinausgehende Anlagenkapazitäten sind aus den Mitteln der Wasserwirtschaft nicht förderfähig.
Die Kosten für Maßnahmen der Stromerzeugung sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig, soweit für den mit diesen Anlagen erzeugten Strom eine EEG-Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) beansprucht wird (Ziffer ➥5.2.2).
Variante 1: Vollständige Nutzung des erzeugten Stroms zur Eigenversorgung
Sofern der in einer Wasser-/Abwasserinfrastruktur vom Träger der Wasserversorgung/- Abwasserbeseitigung durch PV-Anlagen, BHKW oder Windkraft als integraler Bestandteil der Wasser/Abwasserinfrastruktur erzeugte elektrische Strom zu 100% am Ort des Anfalls zur Eigenversorgung genutzt werden kann, ergeben sich keine beihilferechtlichen Konsequenzen für die Förderung Wasserwirtschaft (Energiebonus).
Dies gilt auch, wenn temporäre entstehende Stromüberschüsse vor Ort in (vom Eigenstromerzeuger betriebenen) Stromspeichern gespeichert und zur Eigenversorgung genutzt werden.
Der Stromspeicher ist in diesen Fällen gleichfalls Teil der förderfähigen Wasser/Abwasserinfrastruktur, soweit die Anlagenauslegung des Stromspeichers am Eigenstrombedarf ausgerichtet ist.
Voraussetzung ist die Personenidentität von Anlagenbetreiber der Stromerzeugungsanlage (Generator, PV-Module) und Letztverbraucher.
Personenidentität liegt nur vor, wenn es sich beim Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Letztverbraucher dieselbe natürliche oder juristische Person handelt.
Eine Zurechnung fremden Stromverbrauchs als eigenen Letztverbrauch ist ausgeschlossen.
Eine Eigenversorgung setzt einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (gleiches Gebäude, gleiches Grundstück) voraus (vgl. §3 Nr. 19 EEG 2017).
Variante 2: Weitgehende Nutzung des erzeugten Stroms als Eigenstrom, Einspeisung der Übermengen in das Netz ohne EEG-Vergütung
Soweit der in einer Wasser-/Abwasserinfrastruktur vom Träger der Wasserversorgung/- Abwasserbeseitigung durch PV-Anlagen, BHKW oder Windkraft als integraler Bestandteil der Wasser/Abwasser-infrastruktur erzeugte elektrische Strom nicht zu 100% am Ort des Anfalls zur Eigenversorgung genutzt werden kann und zeitweise als Überschussstrom an einen Netzbetreiber abgegeben wird ist dies solange nicht förderschädlich, als für den Überschussstrom keine EEG-Einspeisevergütung beansprucht wird.
Dies setzt (s.o.) eine Anlagenauslegung orientiert am Eigenverbrauch (Jahresdurchschnitt) voraus.
Variante 3: Nutzung des erzeugten Stroms als Eigenstrom, Einspeisung von Überstrommengen in das Netz mit EEG-Vergütung
Soweit Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgelände des Wasser-/Abwasserunternehmens über den Eigenstrombedarf hinausgehend errichtet werden sollen, sind diese Anlagen nach den FÖRIWWV nicht förderfähig.
Es muss in diesen Fällen zwingend ausgeschlossen werden, dass empfangene Zuwendungen aus dem Bereich Wasserwirtschaft Maßnahmen betreffen, die über die förderfähige Infrastruktur Wasser/Abwasser hinausgehen. Dies erfordert, dass
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbeträge, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann sind nicht zuwendungsfähig. Soweit er Betrieb einer PV-Anlage steurlich als Betrieb gewerblicher Art eingestuft wird und für dieses Betrieb eine Umsatzsteuerpflicht besteht, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann, soll der Vorsteuerabzugsbetrag bereits bei der Fördermittelbeantragung als Leistung Dritter bei den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden.