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5.1.2 Abwasserbeseitigung (Förderbereich 2.2)

Belastungsabhängige Regelförderung

Für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung werden Zuwendungen grundsätzlich in Form von Darlehen gewährt. Die Darlehen sind zinslos und mit drei v.H. jährlich nach zwei tilgungsfreien Jahren zu tilgen.

Die Höhe beträgt ab einem jährlichen Entgeltbedarf (EGB I)

von mehr als 170,00 EUR/E: 30 v.H. Darlehen

von mehr als 200,00 EUR/E: 50 v.H. Darlehen

von mehr als 230,00 EUR/E: 70 v.H. Darlehen

von mehr als 260,00 EUR/E: 60 v.H. Darlehen zuzüglich 20 v.H. Zuschuss

von mehr als 300,00 EUR/E: 50 v.H. Darlehen zuzüglich 30 v.H. Zuschuss

Dabei erhöht sich der Darlehenssatz jeweils um 5 v.H.

  • für Maßnahmeträger, wenn diese in den letzten drei Jahren vor Antragstellung an dem landesweiten Leistungsvergleich (Benchmarking Wasserwirtschaft) teilgenommen haben und damit in besonderem Maße bemüht sind, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern,
  • für Maßnahmen die durch interkommunale Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträgern nach Ziffer ➥3.1.1. betrieben, umgesetzt und gemeinsam anteilig finanziert werden.

Soweit der Entgeltbedarf (EGB I) unterhalb von 170 EUR/E liegt, kann bei diesen Maßnahmen abweichend von Nummer 4.4.1 ein Darlehen von 30 v.H. gewährt werden.

Interkommunale Zusammenarbeit / Benchmarking siehe Kap. 5.1.1

Der Bonus wird nicht für eine Zusammenarbeit innerhalb eines Zweckverbandes gewährt. Der Bonus wird nur für Baumaßnahmen gewährt, die von mindestens 2 Maßnahmeträgern durch Baukostenzuschüsse finanziert werden.

Belastungsunabhängige Bonusförderung

Sofern Maßnahmen der Abwasserbeseitigung in besonderem Maße dazu beitragen, wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen, können unabhängig von der Regelförderung Zuschüsse gewährt werden:

  • „WRRL-Bonus“
    für Maßnahmeträger, bei denen zum Erreichen der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie in der jeweiligen Flussgebietseinheit eine über den Stand der Technik hinausgehende Abwasserbehandlung nachweislich erforderlich und geeignet ist. Die eingeleitete Nährstofffracht muss durch diese Maßnahmen mindestens um 20 v.H. reduziert werden.

WRRL-Bonus

Der WRRL-Bonus kommt nur für die in der Förderrichtlinie unter Ziffer ➥5.1.2 aufgeführten 4 Maßnahmentypen in Betracht. Eine Ausnahme gilt für Schrägklärer (Lamellenklärer). Der Feinstoffrückhalt dieser Systeme hat bei der Mischwasserbehandlung eine Wirkung, die zu 50% vergleichbar derjenigen von Retentionsbodenfilter angenommen werden kann. Insoweit kann hier bedarfsweise der Bonus hälftig zur Anwendung kommen.

Sonstige Maßnahmen können auch bei positiver Wirkung auf die Gewässer nicht von dem WRRL-Bonus profitieren.</wrap>

Die Höhe beträgt:

  • für Maßnahmen zum Anschluss an Kläranlagen mit strengeren Anforderungen nach Anhang 1 AbwVO an die Elimination von Stickstoff bzw. Phosphor:
    20 v.H. Zuschuss
  • für weitergehende Mischwasserbehandlung (Retentionsbodenfilter): 20 v.H. Zuschuss
  • für Maßnahmen zur gezielten Phosphorelimination:
    • Fällung, Fällungsoptimierung: 20 v.H. Zuschuss
    • Flockungsfiltration: 30 v.H. Zuschuss

<tab>Der Fördersatz kann um weitere 10 v.H. Zuschuss erhöht werden, wenn die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Betriebs- bzw. Jahresmittelwerte durch die Maßnahme um mehr als 30 v.H. unterschritten werden.

Sonder-WRRL-Bonus für P-Eliminierung

Gewässer mit hohen Phosphoreinträgen (P1- Gewässer)

Pgesamt-Jahresmittelwerte (Mindestzielwerte) sollen unterschritten werden, vgl. Rundschreiben vom 10.01.19 Zeitlich gestaffelter Sonderbonus (ergänzend zum WRRL-Bonus).
Für den Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages einer Baumaßnahme maßgeblich. Die bloße Maßnahmenplanung stellt nicht den Beginn des Vorhabens dar. Der Zusatzbonus beträgt danach letztmalig für das Jahr 2022 +10%

  • für Maßnahmen zur gezielten Elimination organischer Spurenstoffe in Abhängigkeit der Ausbaugröße der Kläranlage: 50 v.H. Zuschuss,
    begrenzt auf einen Höchstwert, der sich wie folgt bemisst:
    für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße bis 20.000 EW: Höchstwert [EUR] = 350.000 + 20 * Zahl der angeschlossenen EW
    für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße über 20.000 EW: Höchstwert [EUR] = 500.000 + 15 * Zahl der angeschlossenen EW
WRRL-Bonus für Spurenstoffe
EW
Höchstwert Bonus
10.000 550.000 €
15.000 650.000 €
20.000 750.000 €
25.000 875.000 €
30.000 950.000 €
40.000 1.100.000 €
50.000 1.250.000 €
100.000 2.000.000 €
200.000 3.500.000 €
300.000 5.000.000 €
400.000 6.500.000 €
  • „KLIMA-Bonus“
    • für geeignete Energieeffizienz-Maßnahmen der Abwasserinfrastruktur mit denen der spezifische elektrische Gesamtverbrauch um mehr als 20 v.H. reduziert werden kann, sowie für geeignete Eigenenergieerzeugungs-Maßnahmen mit denen die elektrische Eigenenergieerzeugungsrate als integraler Bestandteil der Abwasserbehandlungsanlagen um mehr als 20 v.H. gesteigert wird, soweit diese nicht maßgeblich über die Eigenbedarfsdeckung hinausgeht. Die erreichte Energieeinsparung bzw. Eigenenergieerzeugung muss mindestens 10.000 kg CO2 im Jahr betragen.

      Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Fördereffizienz der gewährten Zuwendung für den Klimaschutz (bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren)

      * CO2-Effizienz größer gleich 150 EUR/t CO2: 15% Zuschuss
      * CO2-Effizienz größer 100 und kleiner 150 EUR/t CO2: 20% Zuschuss
      * CO2-Effizienz kleiner gleich 100 EUR/t CO2: 25% Zuschuss

      Für Abwasserbehandlungsanlagen die den Zielwert der Kommunalabwasserrichtlinie von 23 kWh/Einwohnerwerten überschreiten wird ein Klimabonus von mehr als 100.000 EUR nur gewährt, sofern die vorgesehene Maßnahme Bestandteil der Umsetzungsempfehlungen für Klimaschutzmaßnahmen einer bereits erstellten Potentialstudie ist oder eine solche binnen Jahresfrist beauftragt wird.
  • für Maßnahmen der öffentlichen Abwasserinfrastruktur zum Rückhalt von Niederschlagswasser, multifunktionale Rückhalteräume für eine wassersensible Stadtentwicklung und Maßnahmen in der öffentlichen Kanalisation zur Herausnahme von gering belastetem Niederschlagswasser aus der Kanalisation und dem Rückhalt dieses Niederschlagswassers
    * 15 v.H. Zuschuss

    KLIMA-Bonus siehe Kap. 5.1.1

  • „KRITIS-Bonus“
    • für geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz der Abwasserbeseitigung (z.B. Notstromaggregate, Fernüberwachung, IT-Sicherheit), die auf der Grundlage von Gutachten nach Ziffer 2.3 zur Umsetzung kommen
      * 15 v.H. Zuschuss
      * 20 v.H. Zuschuss für Unternehmen mit gültiger TSM-Bestätigung

      KRITIS-Bonus siehe Kap. 5.1.1

Eine gleichzeitige Anwendung von Boni kommt nicht in Betracht. Die zuwendungsfähigen Kosten sind im Einzelfall für die jeweils maßgeblichen Anlagenteile abzugrenzen.

Zuwendungsfähige Kosten WRRL-Bonus (Phosphor)

  • Sonstige Maßnahmen zur baulichen Optimierung einer vorhandenen Kläranlage (Belebung, Nachklärung) mit 20% Verbesserung gegenüber bisheriger Elimination: pauschal 50% zuwendungsfähig
  • Sonderbonus P-Elimination (Voraussetzung Erreichen der Richtwerte Rundschreiben) nur für gezielte Umbaumaßnahmen zur P-Fällung (s.o. 100% zuwendungsfähig)

Zuwendungsfähige Kosten „Klima-Bonus“:

Voraussetzung Einsparung/Erzeugung >10.000 kg CO2

Zuwendungsfähige Kosten:

Der Energiebonus wird nur auf diejenigen zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt, der zur Verbesserung der Energieeffizienz bzw. Erhöhung der Eigenenergieerzeugung beiträgt. Insofern sind die maßgeblichen Positionen des Kostenplans von Positionen, die keinen entsprechenden Beitrag leisten, abzugrenzen.

  • Gezielte Umbaumaßnahmen zur Energieeinsparung, Eigenenergieerzeugung (Austausch Belüfter, Modernisierung BHKW, Modernisierung Pumpwerke, Neubau PV, Turbinen etc.): abgegrenzte Kosten 100% zuwendungsfähig
  • Umstellung einer Kläranlage auf Faulung: pauschal 70% der Baukosten zuwendungsfähig
  • Die Steigerung der Eigenenergieerzeugung um 20% kann auf das jeweils beantragte Investitionsvorhaben (Kläranlage, Pumpwerk, Hochbehälter) bezogen werden. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen (nach Ziffer 4.5 i.V.m. 6.5) ist unabhängig davon nachzuweisen.

Soweit sich im Einzelfall durch Kombination von Darlehen und Zuschüssen eine Zuwendung mit einem Fördersatz von mehr als 100 v.H. ergibt, wird der vorgesehene Darlehensanteil entsprechend reduziert.

Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.2 können Zuwendungen nur als Zuschüsse bis zu 50 v.H. erhalten.

Energieboni – Beihilferechtliche Fragen

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der Stromerzeugungsanlagen können nur die Kosten einer Anlagengröße angerechnet werden, soweit sich diese am Eigenstromverbrauch (Jahresdurchschnitt) ausrichtet. Darüberhinausgehende Anlagenkapazitäten sind aus den Mitteln der Wasserwirtschaft nicht förderfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten wird entsprechend begrenzt.
Für die Bewertung der CO2-Effizienz wird jeweils nur der tatsächlich genutzte Eigenstrom angesetzt.

Die Kosten für Maßnahmen der Stromerzeugung sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig, soweit für den mit diesen Anlagen erzeugten Strom eine EEG-Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) beansprucht wird (Ziffer ➥5.2.2).

Variante 1: Vollständige Nutzung des erzeugten Stroms zur Eigenversorgung

Sofern der in einer Wasser-/Abwasserinfrastruktur vom Träger der Wasserversorgung/- Abwasserbeseitigung durch PV-Anlagen, BHKW oder Windkraft als integraler Bestandteil der Wasser/Abwasserinfrastruktur erzeugte elektrische Strom zu 100% am Ort des Anfalls zur Eigenversorgung genutzt werden kann, ergeben sich keine beihilferechtlichen Konsequenzen für die Förderung Wasserwirtschaft (Energiebonus).

Dies gilt auch, wenn temporäre entstehende Stromüberschüsse vor Ort in (vom Eigenstromerzeuger betriebenen) Stromspeichern gespeichert und zur Eigenversorgung genutzt werden.

Der Stromspeicher ist in diesen Fällen gleichfalls Teil der förderfähigen Wasser/Abwasserinfrastruktur, soweit die Anlagenauslegung des Stromspeichers am Eigenstrombedarf ausgerichtet ist.

Voraussetzung ist die Personenidentität von Anlagenbetreiber der Stromerzeugungsanlage (Generator, PV-Module) und Letztverbraucher.

Personenidentität liegt nur vor, wenn es sich beim Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Letztverbraucher dieselbe natürliche oder juristische Person handelt.

Eine Zurechnung fremden Stromverbrauchs als eigenen Letztverbrauch ist ausgeschlossen.

Eine Eigenversorgung setzt einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (gleiches Gebäude, gleiches Grundstück) voraus (vgl. §3 Nr. 19 EEG 2017).

Variante 2: Weitgehende Nutzung des erzeugten Stroms als Eigenstrom, Einspeisung der Übermengen in das Netz ohne EEG-Vergütung

Soweit der in einer Wasser-/Abwasserinfrastruktur vom Träger der Wasserversorgung/- Abwasserbeseitigung durch PV-Anlagen, BHKW oder Windkraft als integraler Bestandteil der Wasser/Abwasser-infrastruktur erzeugte elektrische Strom nicht zu 100% am Ort des Anfalls zur Eigenversorgung genutzt werden kann und zeitweise als Überschussstrom an einen Netzbetreiber abgegeben wird ist dies solange nicht förderschädlich, als für den Überschussstrom keine EEG-Einspeisevergütung beansprucht wird.

Dies setzt (s.o.) eine Anlagenauslegung orientiert am Eigenverbrauch (Jahresdurchschnitt) voraus.

Variante 3: Nutzung des erzeugten Stroms als Eigenstrom, Einspeisung von Überstrommengen in das Netz mit EEG-Vergütung

Soweit Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgelände des Wasser-/Abwasserunternehmens über den Eigenstrombedarf hinausgehend errichtet werden sollen, sind diese Anlagen nach den FÖRIWWV nicht förderfähig.

Es muss in diesen Fällen zwingend ausgeschlossen werden, dass empfangene Zuwendungen aus dem Bereich Wasserwirtschaft Maßnahmen betreffen, die über die förderfähige Infrastruktur Wasser/Abwasser hinausgehen. Dies erfordert, dass

  • eine eindeutige räumliche Trennung ohne verbindende Bauwerke zwischen den Stromerzeugungsanlagen zur Eigenstromerzeugung und den darüber hinaus betriebenen Stromerzeugungsanlagen mit einer Netzeinspeisung mit EEG-Vergütung erfolgt,
  • keine Personenidentität zwischen dem Betreiber der Eigenstromerzeugungsanlage und dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage zur Netzeinspeisung mit EEG-Vergütung besteht.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbeträge, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann sind nicht zuwendungsfähig. Soweit er Betrieb einer PV-Anlage steurlich als Betrieb gewerblicher Art eingestuft wird und für dieses Betrieb eine Umsatzsteuerpflicht besteht, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann, soll der Vorsteuerabzugsbetrag bereits bei der Fördermittelbeantragung als Leistung Dritter bei den zuwendungsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden.

mip/5/5_1_2.1687183530.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/06/19 16:05 von admin
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