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Gutachten - Differenzierte Maßnahmenarten
| Maßnahmeart | Bezeichnung |
|---|---|
| 6.1.1 | TSM |
| 6.1.2 | Benchmarking |
| 6.1.3 | Kanalsanierungskonzepte |
| 6.1.4 | Energieeffizienzanalysen, Potentialstudien, energetische Gutachten |
| 6.1.5 | Sonstige Konzepte und Gutachten |
Die Zuwendungen für Kanalsanierungskonzepte sind begrenzt auf insgesamt 75.000 EUR je Maßnahmenträger.
Kanalsanierung
Für den Höchstwert der Zuwendungen für Kanalsanierungskonzepte gilt in Anlehnung an die Vorgaben der SÜVOA jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren. Der Fördergegenstand wurde 2011 aufgenommen, insoweit gilt das aktuelle Zeitfenster 2022-2031, vorherige Förderungen bleiben außen vor.
Potenzialstudien - Kommunalrichtlinie
Potenzialstudien für eine klimafreundliche Abwasserbehandlung bzw. Trinkwasserversorgung nach den Anforderungen der Kommunalrichtlinie des Bundes (Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ vom 22. November 2021) können ergänzend zur Förderung durch den Bund vom Land bezuschusst werden.
Mit der Förderung nach den FÖRIWW kann den Fördersatz nach Kommunalrichtlinie (50%) um 35 % auf bis zu 85% aufstocken (der Mindesteigenanteil muss mindestens 15 % betragen). (Bis zum 31.12.2022 wird der Eigenanteil auf 5% abgesenkt und ist eine Aufstockung um 45% möglich, Bundesanteil 50%).
Im Finanzplan MIP-Förderung muss die Förderung des Bundes nicht als Leistung Dritter abgesetzt werden. Es reicht eine Hinweis in den Erläuterungen zur beantragten Zuwendung: „Ein Förderantrag wurde am (Datum) /wird über die Kommunalrichtlinie gestellt. Bedingt durch den Mindesteigenanteil von 5%/15% (2022/ab 2023) möchten wir über die Kumulierungsmöglichkeit die Förderung über die FöRiWWV um weitere 45% (2022/ab 2023) aufstocken.“
Sollen für denselben Zweck Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, ist dies der Bewilligungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Zuwendungsbescheide anderer Stellen sind dem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern sich aus der Kumulierung von Zuwendungen eine Überschreitung von maßgeblichen Beihilfehöchstbeträgen (beispielsweise Mindesteigenanteil für Zuwendungen nach der Kommunalrichtlinie) ergibt, kann die vom Land gewährte Zuwendung auf den zulässigen Betrag gekürzt werden.
Das Land RP hat mit dem Projektträger ZUG (vorher PtJ) ein Verwaltungsabkommen abgeschlossen. Diese Verwaltungsvereinbarung ermöglicht es, dass sowohl der Projektträger Jülich als auch das MKUEM unabhängig voneinander entsprechende Zuwendungsbescheide für dieselbe Fördermaßnahme erlassen können.
Die Kosten der sich aus diesen Erhebungen ergebenden notwendigen Maßnahmen können entsprechend der in den Förderbereichen 2.1, 2.2 bzw. 2.5 festgelegten Fördersätzen gefördert werden.
Die Kosten einer erstmaligen TSM-Überprüfung (Technisches Sicherheitsmanagement) können mit einem pauschalen Festbetrag gefördert werden:
Wasserversorgung <tab> 5.000 EUR
Abwasserbeseitigung <tab1> 6.000 EUR