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Förderbereich 2.5.1
Für Maßnahmen in Oberflächenwasserkörpern, die die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG noch nicht erreicht haben:
<tab> bis zu 90 v.H. Zuschuss
Soweit diese Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde in besonderem Maße geeignet sind die wasserbezogenen Ziele der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie zu unterstützen:
<tab> bis zu 95 v.H. Zuschuss
Für Maßnahmen mit besonders wirtschaftlicher Bauweise (z.B. ingenieurbiologische Bauweise), bei denen die spezifischen Kosten unter 200 EUR je m renaturierter Gewässerstrecke liegen:
<tab> bis zu 100 v.H. Zuschuss
Für Maßnahmen in Oberflächenwasserkörpern, die die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG bereits erreicht haben, kommt eine Förderung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe und nach Art und Umfang des Erreichens sonstiger bedeutender Ziele der Aktion Blau Plus in Betracht.
Die Bewilligungsbehörde kann Kostenrichtwerte festlegen, mit denen der Höchstwert der Förderung für die jeweilige Maßnahme (Lage, Gebietskulisse, Einzugsgebietsgröße) bestimmt wird.
Maßnahmen der naturnahen Unterhaltung werden nur auf der Grundlage eines mit der oberen Wasserbehörde abgestimmten ökologischen Unterhaltungskonzeptes gefördert.
Förderbereich 2.5.2
Maßnahmen zur Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit:
<tab> bis zu 60 v.H. Zuschuss
Förderbereich 2.5.3
Maßnahmen zum Fischschutz an Wasserkraftanlagen:
<tab> bis zu 85 v.H. Zuschuss begrenzt auf einen maximal zulässigen Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren von 200.000 EUR.
Aktion Blau Plus-Ausnahme grüne Förderung in „grünen“ Wasserkörpern
Folgende besondere Gründe rechtfertigen eine Ausnahme:
Die Detailbegründung ist von der zuständigen Wasserbehörde im WRRLplaner abzugeben.
Aktion Blau Plus- Ersatzgelder der Stiftung Umwelt und Natur (SNU)
Mit dem Förderprogramm 2019 wurde den kommunalen Maßnahmenträgern in Zusammenarbeit des Umweltministeriums mit der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) die Möglichkeit geschaffen neben der Förderung nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung eine weitere, ergänzende Zuwendung aus Ersatzzahlungen der SNU zu beantragen, die sich über die naturschutzfachlich geeigneten Bestandteile des Projekts erstreckt (vgl.RdSchr. vom 26.07.2019).
Nicht kofinanzierungsfähig sind:
Die Randbedingungen hierfür sind zusammengefasst wie folgt festgelegt:
Geeignete Maßnahmenart:
Achtung: Ohne eine aktive Beantragung durch den Maßnahmeträger geht die Fördermöglichkeit verloren!
Der Maßnahmeträger muss zugleich mit dem Förderantrag Wasserwirtschaft eine ergänzende Förderung durch die Stiftung beantragen. Hierzu muss im Registerblatt „Erklärungen“ die folgende Erklärung aktiviert werden:
„Der Antragsteller beantragt hiermit bei der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz eine zusätzliche Finanzierung der Maßnahme aus Ersatzzahlungen der Eingriffsregelung“.
Die SNU prüft in eigener Zuständigkeit und unter Einbezug der zuständigen Naturschutzbehörde die Zuwendungsfähigkeit der in der Kostenplanung angeführten Kosten und die Mittelverfügbarkeit (naturräumliche Bindung!).
Im Rahmen dieser Prüfung wird auch die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten, die für den Einsatz von Ersatzgeldern in Betracht kommen, abgegrenzt. Diese können maximal identisch sein mit der Höhe der von der Wasserwirtschaft anerkannten zuwendungsfähigen Kosten. Vielfach wird der Betrag jedoch niedriger liegen, da nicht-naturschutzrelevante Kosten (z.B. Kosten für Erlebniselemente) von der SNU nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden können.
Die SNU teilt der Wasserwirtschaftsverwaltung mit, wenn eine Co-Finanzierung aus Ersatzgeldern möglich ist.
Die SNU erlässt einen gesonderten Zuwendungsbescheid und leitet diesen an den jeweiligen Maßnahmenträger weiter.
Die Förderhöhe (Zuschuss) beträgt max. 10% (5% in FFH-Gebieten) der als von der SNU zuwendungsfähig anerkannten Kosten. Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt. Eine Förderung von Mehrkosten scheidet regelmäßig aus.
Neben der bedarfsweise beantragten Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn durch die Wasserwirtschaftsverwaltung ist immer auch eine gesonderte Zustimmung durch die SNU erforderlich.
Wenn eine Förderung durch die SNU in Aussicht gestellt wird und der Maßnahmeträger vor dem Erhalt des Zuwendungsbescheids der SNU mit der Maßnahme beginnen möchte, muss eine gesonderte Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn der SNU formlos beantragt und erteilt werden, ansonsten ist der Maßnahmenbeginn förderschädlich.
Der Mittelabruf kann bei Co-finanzierten Maßnahmen (Wasserwirtschaft/SNU) immer nur auf der Grundlage geleisteter Zahlungen erfolgen. Ein Mittelabruf im Vorgriff für die nächsten 2 Monate scheidet grundsätzlich aus.
Der Mittelabruf für die durch die SNU gewährte Förderung (Ersatzgelder) muss mit dem Formular der SNU erfolgen:
(https://snu.rlp.de/de/foerderungen/antragsunterlagen/mittelabruf-verwendungsnachweis-projekte)
Der Verwendungsnachweis wird ausschließlich über MIP-Förderung erstellt.
Der Maßnahmeträger trägt hierzu ergänzend zu den wasserwirtschaftlichen Angaben die Höhe und Datum der bei der SNU veranlassten Auszahlungen ein.
Workflow Förderantrag
Workflow Auszahlung/Verwendungsnachweis
Verlegung von Teichen in den Nebenschluss
Bei der Herausnahme von Teichanlagen aus dem Hauptschluss in den Nebenschluss gelten folgende Förderquoten:
Förderbereich 2.5.2
Maßnahmen zur Wiederherstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit
Förderbereich 2.5.3
Maßnahmen zum Fischschutz an Wasserkraftanlagen