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5.2.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten

Zu den nicht zuwendungsfähigen Investitionen zählen die Kosten für

  • Ortsrohrnetze und sonstige Anlagen der Wasserversorgung innerhalb von Siedlungsgebieten,
  • Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit der Maßnahme durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen (z.B. Herstellung von Straßendecken nach Verlegung von Leitungen, soweit sie über die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgeht),
  • Anlagen oder Anlagenteile für wasser- oder abwasserintensive Betriebe, die dem Nutzen Einzelner dienen oder durch diese verursacht sind. Dies gilt, wenn von einzelnen Gewerbe- und Industriebetrieben ein Anteil von 1 v.H. der Anlagenkapazität, der mindestens aber in der Wasserversorgung einem Bedarf von 100 Einwohnern oder in der Abwasserbeseitigung einer Belastung von 100 Einwohnergleichwerten entspricht, überschritten wird. Die hierzu eingeforderten Baukostenzuschüsse (BKZ) sind bei den als Leistungen Dritter von den Investitionskosten in Abzug zu bringen. Der Anteil der hiernach nicht zuwendungsfähigen Kosten an den Gesamtkosten ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, unbeschadet der tatsächlichen Entgeltsregelungen, zu bestimmen,
  • Herstellung und Sanierung von Hausanschlüssen sowie von Straßeneinläufen,
  • Zusatzkapazitäten von Anlagen, die über die Kapazität zur Abdeckung des zum Zeitpunkt der Verwirklichung vorhandenen Spitzenbedarfes zuzüglich einer angemessenen oder als erforderlich nachgewiesenen Reserve hinausgehen; als Zusatzkapazitäten gelten nicht durch Normung oder Typisierung bedingte Mehrgrößen,
  • die Erschließung von Flächen mit Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die in die Berechnung der Entgeltbelastung nicht einbezogen sind,
  • die Erschließung neuer und Erweiterung vorhandener Bau-, Gewerbe-, Industrie- und sonstiger Sondernutzungsgebiete,
  • Kanäle, die auch der Entwässerung von Verkehrsflächen dienen, in Höhe der dafür anzusetzenden Pauschalbeträge Dritter; dies gilt auch für Verkehrsflächen in der Baulast der Gemeinden sowie für die Entwässerung von Außengebieten,
  • den Gewässerausbau, der aus anderen als wasserwirtschaftlichen Gründen, insbesondere ohne hinreichenden Bezug zu den Gewässern, aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung oder überwiegend sonstigen Gründen erfolgen soll.

Für Kosten, die aus wasserwirtschaftlichen sowie aus anderen Gründen entstehen, erfolgt nur eine anteilige Berücksichtigung bei den zuwendungsfähigen Kosten.

Diese Kosten („Plus“-Punkte der Aktion Blau Plus) müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen, die ausschließlich ökologischen Zielsetzungen zuzurechnen sind.

Wasser/-abwasserintensive Betriebe

Soweit von wasser/-abwasserintensiven Betrieben (Sondereinleiter/abnehmer gemäß Ziffer 5.2.2) Baukostenzuschüsse (BKZ) für zur Förderung eingereichten Investitionen erhoben werden, sind diese bei den als Leistungen Dritter von den Investitionskosten in Abzug zu bringen.

Aktion Blau Plus – Kostenabgrenzung

Bei den dem Förderantrag beigefügten Kostenplänen erfolgt eine detaillierte Prüfung der einzelnen Kostenpositionen im Hinblick auf die Zuwendungsfähigkeit. Nicht vollständig, aus wasserwirtschaftlichen Gründen zuwendungsfähige Kosten werden mit einem reduzierten Prozentsatz als förderfähig festgelegt. Soweit überhaupt kein wasserwirtschaftlicher Bezug gegeben ist, wird die Kostenposition im Hinblick auf die Förderfähigkeit gestrichen.

Kostenart 100% zuwendungsfähig 50% zuwendungsfähig nicht zuwendungsfähig
Abbrucharbeiten soweit Hindernisse für das Gewässerprofil bestehen (zu enger Durchlass, Brücke etc.) soweit für eine Gewässermaßnahme, auch aus anderen Zwecken erforderlich (Dorfentwicklung etc.) soweit nicht erkennbar für eine Gewässermaßnahme erforderlich
Abfalleimer     x
Anlegestellen     x
Baustelleneinrichtung x    
Beleuchtungseinrich­tungen     x
Bepflanzung in der Gewässeraue im weiteren Umfeld des Gewässers ohne Bezug zum Gewässer
Pflegearbeiten (Fertigstellungs - und Entwicklungspflege) bei Bepflanzungen für Kosten in Höhe von max. 30% der Kosten der Bepflanzungsmaßnahme    
Boule-Bahn     x
Brücken (* Vorhandene Brücken, die aufgrund von Renaturierungsarbeiten erneuert werden müssen. Wertersatz 1:1. Neue Brücken zur Erlebbarmachung des Gewässers, die zugleich auch anderen Zwecken dienen Neue Brücken, die ohne wasserwirtschaftlichen Bezug sind
E-Bike-Ladestation     x
Erdaushub notwendiger Erdaushub (einschl. Entsorgungskosten Zx-Material)    
Geländer Geländer zur unmittelbaren Absicherung der Gewässermaßnahme   Geländer ohne unmittelbaren Bezug zur Gewässermaßnahme
Hinweistafeln mit engem Bezug zur Renaturierungsmaß­nahme   ohne Bezug zur Renaturierungsmaßnahme
Infomaterial (Flyer, Broschüren)     x
Sitzgelegenheiten in angemessenem Umfang mit unmittelbarer Anordnung am Gewässer oder in der Gewässeraue Sitzgelegenheiten, die nur mittelbar der Erlebnisvermittlung „Gewässer“ zuzurechnen sind Sitzgelegenheiten, ohne erkennbaren Bezug zur Gewässermaßnahme
Spielgeräte Wasserspielgeräte unmittelbar im Gewässerbereich (Spindel, Pumpen, Laufräder etc.) Wasserspielgeräte (z.B. Matschplatz) im Umfeld Sonstige Spielgeräte (Schaukel, Rutsche, Hüpfburg, Spielschiff etc.) ohne Bezug zum Thema Wasser
WC-Anlage     x
Wegebau (* Kosten einer wassergebundene Decke für Wege, die ausschließlich zur Erschließung der Gewässermaßnahme erforderlich sind Kosten einer wassergebundene Decke für Wege, die zur Erschließung der Gewässermaßnahme erforderlich sind, aber auch anderen städtebaulichen Nutzungen dienen (z.B. vorbeilaufende Radwege) Wege, die nicht zur Erschließung der Gewässermaßnahme erforderlich sind, und überwiegend anderen städtebaulichen Nutzungen dienen;
Wohnmobilstellplatz     x
*): Die zuwendungsfähigen Kosten für Brücken und Wegebaumaßnahmen sollen einen Höchstwert von 25% der gesamten Maßnahmenkosten nicht überschreiten.

Aktion Blau Plus – Kostenbetrachtung

Das gesamte Projekt muss im Hinblick auf die finanziellen Anteile von ökologischen Maßnahmen und Gewässer- Erlebnismaßnahmen ausgewogen sein.

Grundsatz: Je mehr ökologische Verbesserung mit der Maßnahme erreicht wird, umso besser lassen sich Kosten für Gewässererlebnismaßnahmen rechtfertigen. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen.

Soweit die Kosten der vorgesehenen Gewässer- Erlebnismaßnahmen die Kosten der ökologischen Maßnahmen deutlich übersteigen, ist eine Überarbeitung der Planung vorzunehmen, um ein angemessenes Kostenverhältnis zu erreichen.

Richtwerte Gewässerrenaturierung

In Abhängigkeit von der Relevanz der Gewässerentwicklungsmaßnahme gelten für Maßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustandes folgende Kostenrichtwerte (Bau, Grunderwerb, Nebenkosten):

Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Kosten soll entsprechend den Richtwerten begrenzt werden.
Diese Begrenzung gilt auch für die Förderung von entstehenden Mehrkosten. Bedarfsweise ergibt sich ein von 90% abweichender geringerer Fördersatz.
Die Kostenrichtwerte werden jährlich entsprechende der Baupreisentwicklung angepasst.

Richtwerte Maßnahmen Herstellung Durchgängigkeit

Die Angemessenheit der zuwendungsfähigen Kosten in Prozent der IVK wird in Abhängigkeit der Lage und Relevanz der Maßnahmen wie folgt abgeleitet:

Beispiel WK im guten Zustand, Gewässer < 10 km²

4 Durchlässe werden durch Plattenbrücken ersetzt

IVK gesamt 240.000 EUR, davon angemessen zuwendungsfähig= 4 x 25.000 = 100.000 EUR

+ (240.000-100.000) x 50% = 70.000, somit Summe zuwendungsfähige Kosten = 170.000 EUR

Weiterhin zählen zu den nicht-zuwendungsfähigen Investitionen Kosten für

  • Verrohrungen, mit Ausnahme der ökologischen Verbesserung vorhandener Verrohrungen, die zwingend erhalten werden müssen
  • Einrichtungen zugunsten des Bundes und der stationierten Streitkräfte, für die der Bund oder die stationierten Streitkräfte die Kosten zu tragen haben, sowie deren anteilige Kosten an kommunalen Anlagen,
  • Betrieb, Instandhaltung und -setzung von Anlagen (Erhaltungsaufwand), soweit sich aus Nummer 5.2.1 nichts anderes ergibt,
  • Betriebsgebäude, Bauhöfe, Dienst- und Werkdienstwohnungen und Garagen, soweit sie nicht in einem räumlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der Anlage oder dem Vorhaben stehen und nach Größe und Ausstattung zwingend erforderlich sind,
  • Verwaltungsgebäude,
  • Kosten der Erstellung von Zuwendungsanträgen,
  • Kapitalbeschaffungskosten,
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann,
  • Aufwendungen für Kraftfahrzeuge, Maschinen und Geräte zur Bauausführung,
  • Werkstattausrüstung, Wartungsmaßnahmen,
  • Fachliteratur und Kosten, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung, mangelhafte Unterhaltung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen,
  • Kosten für Ersatzinvestitionen bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.2,
  • Kosten für Maßnahmen der Stromerzeugung nach den Nummern 2.1 und 2.2, soweit diese nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden,
  • Kosten für regelmäßige Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung (Baumschnitt,-pflege und Ersatzpflanzungen, Räumung des Profils und Kolkverbau soweit diese nicht unmittelbare Folge eines Hochwasserereignisses sind,
  • Mobile Hochwasserschutzsysteme, Geräte und Material zur Katastrophen- und Gefahrenabwehr,
  • Informationsmaterial (Flyer, Broschüren, sonstige Medien),
  • Ausgaben für Richtfeste und Einweihungen, Bewirtungskosten,
  • Ausgaben für Gerichtskosten, Anwälte.
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