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6.1 Aufnahme neuer Maßnahmen (Gesamtförderantrag) in das MIP

Fristen

Gesamtförderanträge und Aktualisierungsanträge können ganzjährig eingereicht werden.

Für jede neue Maßnahme können berechtigte und registrierte Maßnahmenträger ganzjährig ausschließlich über das elektronische Fachverfahren MIP-Förderung bei dem für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständigen Ministerium einen Förderantrag zur Aufnahme in das mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) stellen.
Informationen zum Antragsverfahren (MIP-Förderung) sind unter https://wasserportal.rlp-umwelt.de/servlet/is/8300/ eingestellt.

Dem Antrag sind Unterlagen in elektronischer Form beizufügen, die die beabsichtigte Maßnahme zutreffend beschreibt, deren finanzielle Auswirkungen darstellen, Angaben zur Entgeltbelastung und dem Entgeltaufkommen enthält, den Beginn und das Ende der Maßnahme beschreibt sowie die erforderlichen Erklärungen enthält.

Dabei ist auch mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe mit einer Zuwendung gerechnet wird (Finanzplanung).

Finanzplanung

Investitionskosten Bruttobetrag der vorgesehenen Investitionen ohne Abzüge
Leistungen Dritter Empfangene BKZ, Nicht Ko-Fördermittel anderer Fördermittelgeber (z.B. PtJ Jülich)
Nicht zuwendungsfähige Kosten Angabe von Abzugsbeträgen des Maßnahmenträgers (z.B. Abzug Straßenbaulast, Abzüge für nicht förderfähige Kosten bei Kanalsanierung etc., Verrechnung Abwasserabgabe etc.), verbindliche Festlegung nach baufachlicher Prüfung der SGD
Zuwendungsfähige IVK Nettobetrag mit Abzügen, Einschätzung des Maßnahmeträgers,
verbindliche Festlegung nach baufachlicher Prüfung der SGD

Förderantrag - GIS-Verortung

Der Maßnahmeträger muss die Maßnahme im GIS-System der Wasserwirtschaft verorten.

Sofern eine Baumaßnahme sich über eine größere Strecke oder Fläche erstreckt, soll der zu setzende Punkt etwa mittig gesetzt werden.

Soweit bei sonstigen Maßnahmen ein räumlicher Bezug zu einer konkreten Anlage vorhanden ist ( z.B. Energieeffizienzuntersuchung auf einer Kläranlage) soll der Punkt dort gesetzt werden, soweit überhaupt kein räumlicher Bezug vorhanden ist, kann der Punkt mittig in die Gebietskörperschaft gesetzt werden.

Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen auch die zeitlich befristete Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Nr. 1.3 der VV-LHO zu § 44 Teil II aussprechen, sofern für Baumaßnahmen die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und eine vorgesehene Kofinanzierung durch Dritte dem nicht entgegensteht.

Für Analysen, Gutachten und Konzepte in den Förderbereichen 2.3 und 2.8 wird grundsätzlich die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns bereits mit der Aufnahme in das MIP durch ein entsprechendes Billigungsschreiben erteilt.

Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns können jedoch keinerlei Ansprüche auf die tatsächliche Förderung des Projektes hergeleitet werden. Das Finanzierungsrisiko

liegt beim Antragsteller. Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung und Grunderwerb einschließlich der Baufeldräumung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. In diesen Fällen ist ein Vorhabenbeginn (Kauf, Auftragsvergabe etc.) ohne ausdrückliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde förderschädlich.

Die bei Extremwetterereignissen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, die in Abstimmung mit der oberen Wasserbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr getroffen werden, gelten ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens und sollen als unvorhersehbare und unabweisbare Sofortmaßnahmen nachträglich zeitnah zur Förderung beantragt werden.

Über Änderungen der Grundlagen für die Anmeldung ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

Bei Zuwendungen nach Nummer 3.1.2 ist der Zuwendungsempfänger vorab schriftlich gemäß anliegendem Muster (Anlage 4) über die Art und die voraussichtliche Höhe der Zuwendung zu informieren. Der Mitteilung ist eine Bescheinigung gemäß Anlage 5 beizufügen. In dieser Bescheinigung hat der Antragsteller zusätzlich eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen. Dem Bewilligungsbescheid über eine Zuwendung nach Nummer 3.1.2 ist eine Bescheinigung nach anliegendem Muster (Anlage 6) beizufügen.

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